Beiträge von Siseneg

    Laut BGH darf sie verwendet werden (und wir alle wissen, sie wird es auch), genau so auch zahllose Bastel-Cams in hunderttausenden von Autos. Wie gesagt, die Zahl der Gerichtsverfahren, in denen für die Aufnahmen als Beweis entschieden wird steigt.

    In seinem Urteil 2018 hat das BGH sogar ein Urteil aufgehoben, weil eine DC-Aufnahme in einer vorherigen Prozess nicht berücksichtigt wurde.


    Man darf nicht immer gleich davon ausgehen, dass diese Aufnahme unverpixelt veröffentlicht werden. Selbst das Veröffentlichen ist nicht per se verboten, es unterliegt aber gewissen Regeln.

    Also, wer glaubt DCs sind in Dtl. pauschal verboten irrt.

    xxlarge, falls du meinst Dashcams sind in Deutschland verboten, dann unterliegst du einem Irrtum.

    Abgesehen davon, dass andere Hersteller solche Cameras serienmäßig verbauen.


    Der BGH hat 2018 entschieden ...

    Zitat

    a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

    b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig


    Ich fasse das hier alles mal etwas zusammen:

    - Die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Speicherung der Daten könne aber durch geeignete technische Maßnahmen deutlich beeinflusst werden. Je kurzfristiger die Daten - anlassbezogen - gespeichert würden (Ringspeicherung), desto weniger intensiv sei der Eingriff.

    - Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.

    - Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49).
    - Das Grundgesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist.

    - Nach der damit in Einklang stehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

    - Als wesentliches Abwägungskriterium wird angesehen, dass nur die Verwertung der Videoaufzeichnung zu einem materiell richtigen Ergebnis führe. Dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse, das ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindende Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr kurzen Zeitraum, zu dokumentieren, sei kein hohes Gewicht beizumessen. Dagegen wiege das Interesse des Unfallbeteiligten an diesem Beweismittel für seine Rechtsverfolgung schwer, insbesondere wenn ihm keine Zeugen für das Fahrverhalten des Unfallgegners zur Verfügung stünden.
    - Bei einem Verwertungsverbot könne ein Unfallbeteiligter den wahrheitswidrigen Sachvortrag des Unfallgegners nicht widerlegen. Ob bei der Güterabwägung zur Verwertung im Zivilprozess überhaupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen sei, nicht dem Risiko ausgesetzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet zu werden, sei zweifelhaft. Die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen beträfen vor allem solche Teile der Aufzeichnung, die gar nicht verwertet werden sollten.

    - Der Fahrer eines Autos müsse zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde nicht statt, denn die Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem Unfall komme, immer wieder überschrieben. Die Verwertbarkeit wird auch dann angenommen, wenn durch eine technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden, anlassbezogene Speicherung, regelmäßiges schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet werde, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle.



    Was genau meinst du mit "In Dtl. verboten"?

    Wie oben schon geschrieben, ich habe in Erinnerung, dass die Formulierung ursprünglich eine andere war.

    Sei es drum. Bisher hat Genesis bei mir wenig Premiumgefühl geweckt. Dazu hätte man sich ab dem 2.5. wenigstens bei mir melden müssen. Einzig eine Mail kam, dass man sich bald melden werde. Und dann passierte wochenlang nichts.